Wie das Sozialministerium auf Nachfrage der CDU-Abgeordneten und Vizepräsidentin des Landtags erläuterte, erlaubt die Corona-Verordnung des Landes auch Sitzungen der Kirchengemeinderäte und der Synoden. Diese Sitzungen dienten nämlich der Aufrechterhaltung der Arbeit der Kirchengemeinden und können deshalb unter Verweis auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Corona-Verordnung zusammenkommen. „Damit herrscht für die ehrenamtlichen Kirchengemeinderätinnen und -räte wie auch für die Mitarbeitervertretungen der christlichen Kirchen endlich Klarheit“, freute sich Sabine Kurtz. Sie hatte wie andere Abgeordnete auch mehrfach Zuschriften und Hinweise aus Kirchenkreisen zur der Frage erhalten. „Ich habe großes Verständnis dafür, dass Video- und Telefonkonferenzen für die Arbeit der kirchlichen Gremienmitglieder nur eine Notlösung sein können“, sagte sie. Darüber hinaus sei sie fest davon überzeugt, dass die Kirchen die Möglichkeit der Gremienarbeit sehr verantwortungsvoll nutzen und sich intensiv damit auseinandersetzen, wie sie die notwendigen Hygienestandards einhalten können.